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Sind die Wandhydranten nach Industriebaurichtlinie ausreichend, oder müssen zusätzlich die Feuerlöscher nach ASR A2.2 vorgehalten werden?

KomNet Dialog 21148

Stand: 29.10.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen

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Frage:

In der Industriebaurichtlinie sind unter Ziffer 5.12.1 bei einer Fläche von mehr als 1.600 m² Wandhydranten in ausreichender Zahl zu installieren. In der ASR A2.2 dürfen Wandhydranten nur zu einem Drittel angerechnet werden. Sind die Wandhydranten nach Industriebaurichtlinie ausreichend, oder müssen zusätzlich die Feuerlöscher nach ASR A2.2 vorgehalten werden?

Antwort:

Grundsätzlich muss hier zwischen zwei unterschiedliche Rechtsbereichen unterschieden werden. Zum einen das Bauordnungsrecht (hier: Industriebaurichtlinie) und zum anderen das Arbeitsschutzrecht (hier: Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV, ASR A 2.2).

Die Industriebaurichtlinie regelt laut Erlass des Bauministeriums NRW die Mindestanforderungen an den baulichen Brandschutz von Industriebauten, d. h. dass das Arbeitsschutzrecht durchaus weitergehende Anforderungen stellen kann, welche einzuhalten sind. Umgekehrt gilt dies genauso. Kenntlich wird dies im § 3 Abs.4 ArbStättV, wonach Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht, unberührt bleiben.

In diesem Fall stellen somit die Wandhydranten die Mindestanforderung nach der Industriebaurichtlinie dar. Hinzu kommen die Feuerlöscher gemäß den Anforderungen der ASR A 2.2. Hier ist zu beachten, dass es im Mai 2018 eine Aktualisierung gegeben hat. Die Grundausstattung von Arbeitsstätten ist zunächst nur mit Feuerlöschern vorgesehen. Wandhydranten können aber beim Vorliegen der Voraussetzungen (wie bisher) als Abweichung (Gefährdungsbeurteilung) eingerechnet werden.