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Muss ein mobiler Pflegedienst Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 ausbilden?

KomNet Dialog 19319

Stand: 04.09.2013

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Brandschutzbeauftragte / Evakuierungsbeauftragte

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Frage:

Muß ein mobiler Pflegedienst auch Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 ausbilden? Im Privathaushalt ist ja nicht unbedingt ein Feuerlöschmittel vorrätig und der Schutz gilt ja normalerweise der eigenen Betriebsstätte und nicht einer fremden.

Antwort:

Grundsätzlich ja.

Unter § 10 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG wird gefordert, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.

Und weiter hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.

Zumindest für die Arbeitsstätte, an der Feuerlöscher vorhanden sein müssten, sind Brandschutzhelfer auszubilden. Das kann im Einzelfall nur die eine Person sein, die Telefonate annimmt oder disponiert.

Das Personal, das in fremden Bereichen tätig ist, muss nach Nr. 6.1 ASR A2.2 unterwiesen werden. Sollten allerdings Feuerlöscher in den Fahrzeugen vorhanden sein, empfiehlt sich natürlich auch eine Ausbildung nach Nr. 6.2.