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Wie ermittle ich den Prüfzeitraum für die regelmäßige Wiederholungsprüfung einer kraftbetriebenen Winde?

KomNet Dialog 19009

Stand: 11.01.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüffristen

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Frage:

Wie ermittle ich den Prüfzeitraum für die regelmäßige Wiederholungsprüfung einer kraftbetriebenen Winde (Arbeitsmittel). Die BGV D8 ist mir bekannt, hier wird mindestens einmal im Jahr genannt. Die BGV ist aber sicher nicht rechtsverbindlich? Die Betriebssicherheitsverordnung ist für mich nicht richtig greifbar.

Antwort:

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - in Verbindung mit § 3 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung, hier für Arbeiten an der kraftbetätigten Winde zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung "eigenverantwortlich" festzulegen und diese umzusetzen.

In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit - TRBS, wie z. B. die TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen" etc. zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber/Unternehmer unterliegt zudem der Einhaltung von Vorschriften und Regelwerken seiner  Berufsgenossenschaft. Insofern muss er im Rahmen der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung neben den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerken (siehe http://publikationen.dguv.de/dguv), wie z. B. die DGUV Vorschrift (bisher BGV A 1) "Grundsätze der Prävention", die DGUV Vorschrift 54 (bisher BGV D 8) "Winden, Hub- und Zuggeräte" nebst Durchführungsanweisungen auch die Betriebsanleitung des Herstellers berücksichtigen.

Mit der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber u. a. auch die erforderlichen Prüfungen und Prüffristen für den Gebrauch der Winde festlegen. Abweichungen vom "Technischen Regelwerk" der berufsgenossenschaften Vorschriften bzw. von den Vorgaben in der Betriebsanleitung des Herstellers sind grundsätzlich möglich, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung "gerichtsfest" dokumentiert werden. Im Schadensfall werden solche Abweichungen oft sehr kritisch hinterfragt.

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützt.