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Müssen Fluchttüren auch entgegen der Fluchtrichtung zu öffnen sein?

KomNet Dialog 18731

Stand: 03.08.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

Eine Frage zum Thema Flucht- und Rettungswege: Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen im Notfall jederzeit in Fluchtrichtung zu öffnen sein. Gilt dies auch für die Gegenrichtung? Beispiel: Die Türen sind mit einem automatischen Zutrittskontrollsystem ausgerüstet. Bei einem Notfall fällt nun der Strom aus. Die Türen können von innen in Fluchtrichtung über die Türklinke geöffnet werden. Von außen ist aber kein Zutritt in das Gebäude möglich, da das Kontrollsystem ausgeschaltet ist und blockiert. Man kann also nicht mehr nach innen, um z. B. Hilfe zu leisten. Ist dies zulässig? Wie gesagt, Flucht nach außen in den gesicherten Bereich ist möglich...

Antwort:

Es ist durchaus weit verbreitet, dass Türen von außen nicht geöffnet werden können (z. B. bei Einsatz von Knäufen, Panikschlössern o. ä.).

In den Arbeitsschutzvorschriften (hier insbesondere der Arbeitsstättenverordnung und der entsprechenden technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A2.3)) finden sich keine konkreten Anforderungen bezüglich des Öffnens von außen. Sollte im Rahmen der Gefährungsbeurteilung festgestellt werde, dass der Zutritt von außen (z. B. zu Hilfe- oder Rettungszwecken) erforderlich ist, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.


Eventuell werden an die Türen in anderen Rechtsbereichen (z. B. Baurecht) weitergehende Anforderungen gestellt. Hierzu empfiehlt sich die Klärung mit der entsprechenden Behörde (z. B. Bauordnungsamt und/oder Feuerwehr).