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Wie groß muss der Sozialraum in einer Werkstatt für behinderte Menschen sein?

KomNet Dialog 17312

Stand: 08.11.2012

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

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Frage:

Wie groß muss der Sozialraum in einer Werkstatt für behinderte Menschen sein?

Antwort:

Im Arbeitsrecht bezeichnet man einen Aufenthaltsraum, der Beschäftigten innerhalb ihres Arbeitsplatzes während ihrer Pausenzeiten zusteht, als Sozialraum. Gemäß § 6 Abs.3 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV - hat der Arbeitgeber geeignete Pausenräume zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort vergleichbare Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). In der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Pausen- und Bereitschaftsräume" - ASR A4.2 - werden Hinweise auf die allgemeinen Anforderungen an Pausenräume und Pausenbereiche gegeben.

Mit der ArbStättV und den ASR hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen sich der Arbeitgeber mit seinen zu treffenden Maßnahmen bewegen kann. Zu Behinderten und ihrem, den jeweiligen Behinderungen entsprechendem Platzbedarf, kann und ist seitens des Gesetzgebers keine Aussage getroffen worden. Dies ist verständlich und nachvollziebar. Es wird daher empfohlen, mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV diese Problematik gesondert zu betrachten, zu bewerten und entsprechende Maßnahmen umzusetzen.

Auf die Anforderungen der ASR V3a.2 - Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten weisen wir hin.