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Darf ein Kraftfahrer mit einer Fahrerkarte und einem vorläufigen Führerschein in Deutschland fahren?

KomNet Dialog 16338

Stand: 04.06.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Fahrerkarten

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Frage:

Darf ein Kraftfahrer mit einer Fahrerkarte und einem vorläufigen Führerschein in Deutschland fahren? Es geht um die Zeit, bis zur Fertigstellung des Kartenführerscheins, der zusammen mit der Fahrerkarte beantragt wurde.

Antwort:

Voraussetzung für eine nachweispflichtige Fahrt mit digitalem EG-Kontrollgerät ist für den Fahrer der Besitz der Fahrerkarte und der erforderlichen Fahrerlaubnis.

Im "Leitfaden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr -Kontrollgerätkarten" wird dazu unter 1.2.2 Fahrerlaubnis

(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 FPersV) erläutert:

Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis müssen im Besitz des EU-Kartenführerscheins mit einer der folgenden Fahrerlaubnisklassen sein (vgl. Muster 1 Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung):

B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE.

Abweichend hiervon reicht es aus, wenn der Antrag auf Ausstellung eines Kartenführerscheins gestellt ist und der antragbearbeitenden Stelle die Führerscheinnummer bekannt ist. Die Fahrerkarte darf jedoch nicht vor der Ausgabe des EU-Kartenführerscheins ausgehändigt werden. Daher ist der Direktversand der Fahrerkarte im Falle der gleichzeitigen Beantragung des Kartenführerscheins nicht möglich.

Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem anderen EU-/EWR-Staat erteilt wurde, müssen eine Fahrberechtigung nachweisen, die einer der oben genannten Fahrerlaubnisklassen entspricht.