KomNet-Wissensdatenbank
Stimmt es, dass die Decopaint-Richtlinie nicht beachtet werden muss, wenn man die Produkte industriell verarbeitet?
KomNet Dialog 16289
Stand: 25.05.2012
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)
Frage:
Wir stellen Lacke für die industrielle Verarbeitung in der Möbelindustrie her. Stimmt es, dass die Decopaint-Richtlinie nicht beachtet werden muss, wenn man die Produkte industriell verarbeitet?
Antwort:
Die europäische Decopaint-Richtlinie (2004/42/EG) ist durch die "Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (ChemVOCFarbV)" am 23. Dezember 2004 in deutsches Recht übernommen worden. Bei Produkten für den deutschen Markt ist somit ausschließlich die ChemVOCFarbV anzuwenden.
In der Verordnung wird der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in gebrauchsfertigen Produkten für Farben und Lacke zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie für Produkte zur Fahrzeugreparaturlackierung geregelt. Dekorative Bauelemente sind z.B. Vertäfelungen und andere Bauelemente, die der Verzierung dienen. Bauteile sind z.B. Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen. Möbel sind ausdrücklich keine Bauteile entsprechend ChemVOCFarbV und unterliegen damit nicht der Verordnung. Sofern die in Ihrem Betrieb hergestellen Lacke ausschließlich zur Lackierung von Möbeln dienen, ist die ChemVOCFarbV für Sie nicht relevant. Beispielsweise ist die Kennzeichnung der Produkte nach ChemVOCFarbV nicht erforderlich.
Die industrielle Verarbeitung von Produkten ist kein Ausschlusskriterium zur Anwendung der ChemVOCFarbV. Gebrauchsfertige Produkte, die den Grenzwert der ChemVOCFarbV für flüchtige organische Verbindungen nicht einhalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden zum Zwecke der
- ausschließlichen Verwendung im Rahmen einer von der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen ( http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_31/index.html) erfassten Tätigkeit, soweit diese in einer nach § 5 Abs. 2 ChemVOCFarbV angezeigten Anlage oder in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( http://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/) genehmigten Anlage durchgeführt wird, und
- Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie
von Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind. Der Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen dieser Stoffe und Gemische bedarf im Einzelfall der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
In der Verordnung wird der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in gebrauchsfertigen Produkten für Farben und Lacke zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie für Produkte zur Fahrzeugreparaturlackierung geregelt. Dekorative Bauelemente sind z.B. Vertäfelungen und andere Bauelemente, die der Verzierung dienen. Bauteile sind z.B. Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen. Möbel sind ausdrücklich keine Bauteile entsprechend ChemVOCFarbV und unterliegen damit nicht der Verordnung. Sofern die in Ihrem Betrieb hergestellen Lacke ausschließlich zur Lackierung von Möbeln dienen, ist die ChemVOCFarbV für Sie nicht relevant. Beispielsweise ist die Kennzeichnung der Produkte nach ChemVOCFarbV nicht erforderlich.
Die industrielle Verarbeitung von Produkten ist kein Ausschlusskriterium zur Anwendung der ChemVOCFarbV. Gebrauchsfertige Produkte, die den Grenzwert der ChemVOCFarbV für flüchtige organische Verbindungen nicht einhalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden zum Zwecke der
- ausschließlichen Verwendung im Rahmen einer von der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen ( http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_31/index.html) erfassten Tätigkeit, soweit diese in einer nach § 5 Abs. 2 ChemVOCFarbV angezeigten Anlage oder in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( http://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/) genehmigten Anlage durchgeführt wird, und
- Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie
von Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind. Der Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen dieser Stoffe und Gemische bedarf im Einzelfall der Erlaubnis der zuständigen Behörde.