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KomNet-Wissensdatenbank

Ist die Benutzung von Zugstangen beim Palettenentladen erlaubt?

KomNet Dialog 16269

Stand: 11.04.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler

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Frage:

Beim Entladen von Paletten von LKWs kommen immer wieder Zug-/Ziehstangen (Eigenbau: ca. 4-5 m lang, an beiden Enden ca. 10-20 cm um 90° abgebogen) im Einsatz. Diese werden auf der einen Seite in die Palette eingehakt und auf der anderen Seite am Stapler befestigt. Dann wird die Palette an die Ladekante des LKW gezogen und anschließend mit dem Stapler aufgenommen. Dieses Einhaken findet ohne Sicherung statt, auch gibt es da keinen dafür vorgesehen festen Punkt am Stapler. Ist die Benutzung von solchen Zugstangen erlaubt?

Antwort:

Nach unserer Bewertung handelt es sich bei den Zugstangen um Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die den dort genannten Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmittel entsprechen müssen.

Da es sich bei der Zugstange nicht um ein Lastaufnahmemittel im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG handelt (siehe auch weitergehende Informationen unter www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktgruppen/pdf/Lastaufnahmemittel.pdf ) müssen die allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt entsprechend § 3 Abs. 2 Prduktsicherheitsgesetz - ProdSG erfüllt werden.


Ob die Zugstangen für die Tätigkeit geeignet und welche Maßnahmen zu treffen sind, muss der Arbeitgeber eigenverantwortlich auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen. Dabei kann er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.

Aus unserer Sicht ist dabei auch zu klären, dass wie auch in der Frage angesprochen, sowohl am Flurförderzeug wie auch an den Paletten geeignete Punkte zum Aufnehmen der Stange und der beim Ziehen vorliegenden Kräfte vorhanden sind.

Im Zweifelsfall müsste der Sachverhalt im direkten Kontakt sowohl mit dem Staplerhersteller wie auch mit den Palettenherstellern erörtert und geklärt werden.


Hinweis:

Auf die Nummer 6 der DGUV Information 208-004 "Gabelstaplerfahrer" weisen wir hin.