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Müssen Arbeitsstätten immer mit Feuerlöschern ausgestattet sein, die für die Brandklassen A und B zugelassen sind?
KomNet Dialog 44215
Stand: 24.12.2025
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen
Frage:
Müssen Arbeitsstätten immer mit Feuerlöschern ausgestattet sein, die für die Brandklassen A und B zugelassen sind? Kann man in einer Arbeitsstätte auch nur Feuerlöscher mit wässriger Lösung (BK A) und CO2-Löscher (BK B) verteilen, wenn man sich an die Vorgaben aus den Tabellen 2 und 3 der ASR A2.2 hält. Wenn ja, muss man dann die Standorte der Feuerlöscher entsprechend kennzeichnen? Und wie müsste man diese Feuerlöscher dann verteilen?
Antwort:
Grundsätzlich muss hier zwischen zwei verschiedenen Rechtsgebieten unterschieden werden, zum einen das Arbeitsschutzrecht und zum anderen das Baurecht. Zu der Thematik des Baurechts bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde. Aus dem Arbeitsschutzrecht gilt Folgendes:
Die Regelungen für Maßnahmen gegen Brände finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort ist im Anhang unter der Nummer 2.2 Folgendes nachzulesen:
"(1) Arbeitsstätten müssen je nach
a)Abmessung und Nutzung,
b)der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,
c)der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen
mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.
(2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.
(3) Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für die Beschäftigten auftreten können."
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände".
Die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern wird näher unter Punkt 5 beschrieben.
Unter der Punkt 5.2 "Grundausstattung mit Feuerlöschern" für alle Arbeitsstätten ist u. a. Folgendes ausgeführt:
"(1) Der Arbeitgeber hat Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang der im Betrieb vorhandenen brennbaren Stoffe, der Brandgefährdung und der Grundfläche der Arbeitsstätte in ausreichender Anzahl bereitzustellen. Für die Ermittlung der Art und Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher kann die Arbeitsstätte in Teilbereiche unterteilt werden, sofern dies wegen der baulichen Gegebenheiten oder der Nutzungsbedingungen sinnvoll oder erforderlich ist. Die zu einer Arbeitsstätte gehörenden Teilbereiche können in unterschiedliche Brandgefährdungen eingestuft sein.
Im Regelfall hat der Arbeitgeber bei der Grundausstattung als Feuerlöscheinrichtungen Feuerlöscher nach DIN EN 3-7:2007-10 „Tragbare Feuerlöscher – Teil 7: Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfungen“ bereitzustellen. Ein allgemeines Lösungsschema zur Festlegung der Ausstattung der Arbeitsstätte enthält Anhang 1; Ausführungsbeispiele für die Grundausstattung sind im Anhang 2 und für die Abweichung von der Grundausstattung im Anhang 3 dargestellt.
(2) In allen Arbeitsstätten ist für die Grundausstattung die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B nach den Tabellen 2 und 3 zu ermitteln. Ausgehend von der Grundfläche (Summe der Grundflächen aller Ebenen) der Arbeitsstätte gemäß Tabelle 3 sind die erforderlichen Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus Tabelle 2 ist dann die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entsprechend ihrem Löschvermögen zu entnehmen, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten mindestens der aus der Tabelle 3 entnommenen Zahl je Brandklasse entsprechen muss. Flächen im Freien (z. B. Grünanlagen, Verkehrswege) können bei der Ermittlung der Grundausstattung unberücksichtigt bleiben."
Danach ist für die Grundausstattung grundsätzlich eine Ermittlung für die Brandklassen A und B vorzunehmen. Die Auswahl der konkret bereitzustellenden Feuerlöscher richtet sich jedoch nach den im Betrieb vorhandenen brennbaren Stoffen und der vorhandenen Brandgefährdung. Dabei können auch Teilbereiche einer Arbeitsstätte unterschiedlich beurteilt werden. Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein. Die Standorte der Feuerlöscher sind deshalb entsprechend zu kennzeichnen. Die Verteilung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöscher den jeweiligen Brandgefährdungen der Bereiche zugeordnet sind und im Gefahrenfall schnell erreicht werden können.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Arbeitsstätte nicht in jedem Fall zwingend mit Feuerlöschern auszustatten ist, die jeweils für beide Brandklassen A und B zugelassen sind. Sofern in einem Bereich keine Brandgefährdung durch Stoffe der Brandklasse B besteht, kann die Ausstattung auch ausschließlich mit für die Brandklasse A geeigneten Feuerlöschern erfolgen. Es ist auch zulässig, in einer Arbeitsstätte unterschiedliche Feuerlöscherarten, z. B. Feuerlöscher mit wässriger Lösung für die Brandklasse A und CO2-Löscher für die Brandklasse B, bereitzustellen, wenn dies dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entspricht und die Anforderungen der ASR A2.2, insbesondere zu Löschvermögen, Anzahl und Verteilung, eingehalten werden.