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Muss man mit über 60 Jahren noch Nachtdienst leisten?

KomNet Dialog 1610

Stand: 10.09.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Demografischer Wandel - Ältere Beschäftigte

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Frage:

Meine Mutter, 60 Jahre alt, arbeitet im Krankenhaus als Krankenschwester. Sie muss noch 2 Jahre arbeiten und arbeitet derzeit in allen Schichten. Der Nachtdienst fällt ihr immer schwerer. Müssen ältere Beschäftigte noch Nachtdienst leisten oder gibt es ein entsprechendes Schutzgesetz?

Antwort:

Nacht- und Schichtarbeiter/innen sind durch die arbeitszeitbedingte Verschiebung des Lebens- und Arbeitsrhythmus besonderen Belastungen ausgesetzt. Sie leiden überdurchschnittlich häufig unter Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Magen-Darm-, Herz-Kreislauf- und nervösen Beschwerden etc. Aus diesen Gründen wird bei der Gestaltung der Nacht- und Schichtarbeit seit 1994 im Arbeitszeitgesetz die Berücksichtigung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse gefordert. Auch bei der nach dem Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber gehalten, die anerkannten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

Es gibt anerkannte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, denen zu Folge ältere Arbeitnehmer/innen durch Nachtarbeit verstärkt gesundheitlich beeinträchtigt werden. Inwieweit eine bestimmte Person keine Nachtarbeit mehr machen sollte, ist letztlich eine Einzelfallentscheidung. Daher sind Nachtarbeiter/innen nach § 6 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) berechtigt, sich in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht ihnen dieses Recht jährlich zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Arbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen betriebsärztlichen Dienst anbietet. Wird durch die arbeitsmedizinische Untersuchung festgestellt, dass die weitere Verrichtung der Nachtarbeit für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin gesundheitsgefährdend ist, hat der Arbeitgeber den/die Arbeitnehmer/in auf dessen/deren Verlangen auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, vorausgesetzt, es stehen dem keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegen. Wenn der Umsetzung dringende betriebliche Erfordernisse entgegen stehen, ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören.

Für eine konkrete Beratung im Einzelfall können Sie sich auch an die für Sie zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. In NRW sind dies die Bezirksregierungen.

Hinweis:

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Betriebe und Beschäftigte bei der Gestaltung des demografischen Wandels. Mit dem Management-Instrument DEMOGRAFIE AKTIV können praxisgerechte Demografie-Prozesse in Betrieben aller Branchen gestaltet werden. Zudem kann die Gestaltung betrieblicher Demografie-Prozesse mit dem Förderangebot Potentialberatung unterstützt werden.

Auf die DGUV Information 206-024 -Schichtarbeit - (k)ein Problem?! weisen wir hin.