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Muss ein umzäunter Parkplatz einen Fußgängerausgang haben? Muss dafür ein Notausgang eingerichtet werden?
KomNet Dialog 15883
Stand: 15.06.2016
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Arbeitsplätze und Arbeitsstätten
Frage:
Wird aus einem umzäunten Bereich, in dem Fall Parkplatz, ein Notausgang gefordert? Der Parkplatz ist sehr groß (2500m²) und soll in nächster Zeit umzäunt werden. Nun stellt sich die Frage, ob ein Notausgang aus dem Parkplatz vorhanden sein muss. Die PKW's kommen über eine Schrankenanlage mit Kontaktschleife nach außen. Personen müssten unter der Schranke durchgehen. Besondere Gefahren sind nicht vorhanden.
Antwort:
Spezielle Arbeitsschutzvorschriften für Parkplätze bestehen nicht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 der Arbeitsstättenverordnung sind auch Orte, die sich auf dem Gelände eines Betriebes befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, als Arbeitsstätten anzusehen. Ein Parkplatz auf dem Betriebsgelände, den die mit dem PKW fahrenden Beschäftigten benutzen, um zur Arbeit zu kommen, kann deshalb als Arbeitsstätte gewertet werden, für die die Vorschriften der Arbeitsstätttenverordnung über Verkehrswege gelten.
Die Ziffer 1.8 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung fordert, dass Verkehrswege so angelegt und bemessen sein müssen, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen werden können. Der Bestimmungszweck eines Verkehrswegens, auf dem Beschäftigte zu Fuß vom Parkplatz zum Arbeitsplatz gelangen sollen, gestattet auf keinen Fall, dass die Beschäftigten gebückt unter einer Schranke hindurch laufen müssen. Deshalb ist ein gesonderter Durchgang (ca. 1,00 m ohne Tür) für Fußgänger erforderlich, der natürlich gleichzeitig auch als Notausgang angesehen werden kann.
In der ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan - (www.baua.de/ASR/) werden die Anforderungen u. a. an Fluchtwege und Notausgänge konkretisiert aufgeführt. So ist ein Notausgang ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der direkt ins Freie oder in einen sicheren Bereich führt.
Auf einem umzäunten Parplatz (nicht überdacht o ä.) befinden sich Personen im Freien und somit in einem gesichterten Bereich. Ob über den normalen Durchgang für Fußgänger hinaus möglicherweise ein zusätzlicher Notausgang erforderlich ist, hängt vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab.
Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 der Arbeitsstättenverordnung sind auch Orte, die sich auf dem Gelände eines Betriebes befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, als Arbeitsstätten anzusehen. Ein Parkplatz auf dem Betriebsgelände, den die mit dem PKW fahrenden Beschäftigten benutzen, um zur Arbeit zu kommen, kann deshalb als Arbeitsstätte gewertet werden, für die die Vorschriften der Arbeitsstätttenverordnung über Verkehrswege gelten.
Die Ziffer 1.8 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung fordert, dass Verkehrswege so angelegt und bemessen sein müssen, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen werden können. Der Bestimmungszweck eines Verkehrswegens, auf dem Beschäftigte zu Fuß vom Parkplatz zum Arbeitsplatz gelangen sollen, gestattet auf keinen Fall, dass die Beschäftigten gebückt unter einer Schranke hindurch laufen müssen. Deshalb ist ein gesonderter Durchgang (ca. 1,00 m ohne Tür) für Fußgänger erforderlich, der natürlich gleichzeitig auch als Notausgang angesehen werden kann.
In der ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan - (www.baua.de/ASR/) werden die Anforderungen u. a. an Fluchtwege und Notausgänge konkretisiert aufgeführt. So ist ein Notausgang ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der direkt ins Freie oder in einen sicheren Bereich führt.
Auf einem umzäunten Parplatz (nicht überdacht o ä.) befinden sich Personen im Freien und somit in einem gesichterten Bereich. Ob über den normalen Durchgang für Fußgänger hinaus möglicherweise ein zusätzlicher Notausgang erforderlich ist, hängt vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab.