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Welche Dimensionierung müssen die Aufstellflächen für Sattelauflieger (ohne Zugmaschine) haben, um ein gefahrloses Arbeiten zu ermöglichen?
KomNet Dialog 15056
Stand: 07.09.2016
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Raumgröße, Flächenbedarf
Frage:
Welche Dimensionierung müssen die Aufstellflächen für Sattelauflieger (ohne Zugmaschine) haben, um ein gefahrloses Arbeiten zu ermöglichen. Die Sattelauflieger werden häufig durch ein Zug- oder Umfuhrfahrzeug umgestellt und verfahren. Bei einer derzeitigen Parktasche von 15 x 3,50 m (Länge Sattelauflieger 13,60 m) für den Sattelauflieger ragt das rangierende Fahrzeug 3 m in die Fahrbahn (Breite 2 x 3,50 m, Begegnungsverkehr!) Zum Andocken muss sowohl der Fahrer des Sattelaufliegers als auch der Fahrer des Umfuhrfahrzeuges das Fahrzeug verlassen, Bremsschläuche und Elektrik verbinden und eine Verkehrstauglichkeitsprüfung durchführen. Nach meiner Vorstellung gehört das Zugfahrzeug mit zum Arbeitsbereich und die Parktasche ist entsprechend zu dimensionieren. Welche Arbeitsfläche und somit Länge x Breite der Parktasche muss berücksichtigt werden, um ein gefahrloses Arbeiten zu ermöglichen?
Antwort:
Aus dem Arbeitsschutzrecht liefert keine der einschlägigen Vorschriften/Regelungswerke (s.u.) explizite Angaben zum Flächenbedarf oder zu Abmessungen von Rangier- und Abstellflächen für LKW allgemein oder ihrer Anhänger und Sattelauflieger im speziellen. Vordergründig werden die Verkehrswege auf dem Betriebsgelände geregelt.
(1) Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.
(2) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.
(3) Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.
(4) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen und Toren, Durchgängen, Fußgängerwegen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.
(5) Soweit Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Beschäftigten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.
(6) Besondere Anforderungen gelten für Fluchtwege (Ziffer 2.3).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben zu Schutzziel und Verkehrswegbreiten sind durch den Arbeitgeber (oder auch Planer) die Rangier-, Arbeits- und Verkehrsflächen auf die eingesetzten Transportmittel abzustimmen.
Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk finden Sie unter www.dguv.de/publikationen.