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Müssen Geländer an Schrägrampen nach ASR A1.8 so ausgeführt werden, dass diese ein Anfahren durch einen Stapler standhalten, so dass dieser nicht abstürzt?

KomNet Dialog 30307

Stand: 20.09.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Müssen Geländer an Schrägrampen nach ASR A1.8 so ausgeführt werden, dass diese ein Anfahren durch einen Stapler standhalten, so dass dieser nicht abstürtzt?

Antwort:

Nach der Nummer 1.8 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt für Verkehrswege folgendes:

"(1) Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.

(2) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.

(3) Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.

(4) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen und Toren, Durchgängen, Fußgängerwegen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.

(5) Soweit Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Beschäftigten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.

(6) Besondere Anforderungen gelten für Fluchtwege (Nummer 2.3)."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier ASR A1.8 "Verkehrswege". Nach Punkt 4.1 Absatz 4 dürfen die Schrägrampen für den Fahr- und Gehverkehr in Abhängigkeit von der Art der Nutzung die in Tabelle 1 aufgeführten Neigungen nicht überschreiten.

Unter dem Punkt 4.7 Absatz 5 der ASR A1.8 ist festgelegt, dass bei einer Gefährdung durch Absturz für Personen oder Flurförderzeuge (siehe ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“) die Seiten von Schrägrampen durch Umwehrungen – vorzugsweise durch Geländer – gesichert sein müssen. Nach dem Punkt 5.1 Absatz 1 müssen Umwehrungen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein, dass sie den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinüber- oder Hindurchfallen von Beschäftigten verhindern.

Der Arbeitgeber hat mittels der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich die Schrägrampen mit dem Geländer zu betrachten und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen. Unserer Einschätzung nach ist ein Geländer zu installieren, dass ein Anfahren durch einen Stapler standhält.

Hinweis:

Auf das "Unternehmerhandbuch Gabelstapler" der BGHW möchten wir hinweisen. Hier finden sich weitere Informationen zur Ausgestaltung von Verkehrswegen und zur Absturzsicherung.