Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist es zwingend vorgeschrieben, dass eine Schlupftür elektrisch mit der Steuerung gekoppelt sein muss, um zu verhindern, dass das Tor bei offener Schlupftür aufgefahren werden kann?

KomNet Dialog 13573

Stand: 19.06.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit von Sicherheitseinrichtungen

Favorit

Frage:

Ein bei uns neu eingebautes kraftbetriebenes Rolltor verfügt über eine Schluüftür. Frage: Ist es zwingend vorgeschrieben, dass diese Schlupftür elektrisch mit der Steuerung gekoppelt sein muss, um zu verhindern, dass das Tor bei offener Schlupftür aufgefahren werden kann. oder: Besteht auch die Möglichkeit, diese Forderung durch einen funktionstüchtigen Türschließer zu gewährleisten?

Antwort:

In der zur Arbeitsstättenverordnung bekannt gegebenen Arbeitsstättenregel - ASR A1.7 "Türen und Tore" www.baua.de/asr ist unter Abschnitt 5 Auswahl von Türen und Toren bezüglich Torflügeln mit eingebauter Schlupftür folgende Regelung getroffen:


5) Bei Torflügeln mit eingebauter Schlupftür darf eine kraftbetätigte Flügelbewegung nur bei geschlossener Schlupftür möglich sein. Die Flügelbewegung muss zum Stillstand kommen, wenn die Schlupftür geöffnet wird. Im Fall von mechanisch bewegten Brandschutztoren mit Schlupftüren sind die den baurechtlichen Zulassungen zugrunde liegenden Ausführungen zu beachten. 

Kraftbetätigte Türen, Fenster und Tore zählen zu den gebäudetechnischen Anlagen. Sie sind allerdings zugleich technische Arbeitsmittel nach dem Produktsicherheitsgesetz - ProdSG.

Ein kraftbetätigtes Tor ist eine Maschine im Sinne der zum GPSG erlassenen Maschinenverordnung. Ein solches Tor muss daher den einschlägigen zum GPSG erlassenen Rechtsverordnungen wie 9. GPSGV - Maschinenverordnung i.V.m. der RL 2006/42/EG Maschinenrichtlinie  entsprechen. Für die Einhaltung der dort genannten Anforderungen ist der Hersteller bzw. Importeur verantwortlich (Gefährdungsananlyse, CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung).


Nach unserer Bewertung muss bereits der Hersteller für ein neues kraftbetriebenes Rolltor mit Schlupftür in seiner Risikobeurteilung das Erfordernis einer entsprechenden Verriegelungsfunktion feststellen und das Tor damit ausstatten. Wir empfehlen Ihnen, dass Sie den Hersteller/Inverkehrbringer darauf ansprechen und ggf. die zuständige Marktaufsichtsbehörde einschalten.


Hinweis:

Ein Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen treffen und gewährleisten, dass die v.g. Sicherheitsmerkmale für kraftbetätigte Torflügel mit eingebauter Schlupftür erfüllt sind.

Ein Türschließer alleine erfüllt die Sicherheitsanforderungen für kraftbetätigte Torflügel mit eingebauter Schlupftür nicht.