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Dürfen sich Schutzstreifen gemäß TRGS 510 auch auf öffentliche Straßen erstrecken?

KomNet Dialog 12800

Stand: 14.06.2012

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

In Anlage 7 Absatz 13 der neuen TRGS 510 steht zu Schutzstreifen die Aussage "Seen, Flüsse, Kanäle sowie nichtöffentliche Gleisanlagen und Straßen dürfen in die Schutzstreifen einbezogen werden" Heißt das, dass öffentliche Straßen auch bei Vorliegen einer entsprechenden rechtsverbindlichen Vereinbarung (z.B. mit der zuständigen Gemeinde) nicht als Schutzstreifen verwendet werden dürfen?

Antwort:

Die Formulierung der Anlage 7 Nr. 2 Abs. 13 TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ist so gewählt, dass bei ihrer Einhaltung von einem sicheren Umgang mit Gefahrstoffen (Lagerung von entzündlichen Flüssigkeiten ... im Freien) ausgegangen werden kann.

Bei Seen, Flüssen ... kann z.B. regelmäßig unterstellt werden, dass von diesen keine gefährlichen Einwirkungen auf die gelagerten entzündlichen Flüssigkeiten ausgehen.

Der Begriff "öffentliche Straßen" umfasst demgegenüber Autobahnen genauso wie Nebenstraßen ... Bei dieser Bandbreite von möglichen Straßensituationen kann nicht generell unterstellt werden, dass von der öffentlichen Straße keine gefährliche Einwirkung auf die gelagerten entzündlichen Flüssigkeiten ausgeht.

Unabhängig von der Formulierung der Anlage 7 Nr. 2 Abs. 13 TRGS 510 kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 7 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) festgestellt werden, dass im Einzelfall ein Schutzstreifen auf das Gebiet einer öffentlichen Straße reicht. In diesem Fall ist jedoch zu prüfen, ob und wenn ja welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen bzw. Absprachen getroffen werden müssen.