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Welche Anforderungen gelten an Verkehrswege auf Baustellen im Freien?

KomNet Dialog 12593

Stand: 15.11.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Sonstige Fragen zu Baustellen

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Frage:

Ich würde gerne wissen, welche Anforderungen an Verkehrswege (Fußgänger- und Fahrzeugverkehr) auf Baustellen im Freien explizit gelten. Ist irgendwo spezifiziert, dass eine Trennung von Verkehrs - und Gehwegen physisch vorhanden sein muss? Oder ist eine optische Trennung ausreichend.

Antwort:

Grundsätzlich gelten auf Baustellen die Anforderungen an Verkehrswege nach der Nummer 1.8 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).


Ergänzend gilt nach der Nummer 5.2 Absatz 4 des Anhangs der ArbStättV für Verkehrwege auf Baustellen noch folgendes:


"Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere, den Verkehrsweg nutzende Personen ein ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden. Die Wege müssen regelmäßig überprüft und gewartet werden."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.8 "Verkehrswege". Unter dem Punkt 7 der ASR A1.8 finden sich die Abweichenden/ergänzenden Anforderungen für Baustellen.


In der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" wird dazu unter den §§ 15 und 15a weiter konkretisiert:


"§ 15 Verkehrsgefahren

(1) Ist für die Beschäftigten bei Bauarbeiten mit Gefahren aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zu rechnen, sind im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen.

(2) Der Arbeits- oder Verkehrsbereich in der Nähe des öffentlichen Straßenverkehrs oder benutzter Gleisanlagen ist durch Absperrungen, Sicherungsposten oder Signaleinrichtungen zu sichern.

§ 15a Baustellenverkehr

(1) Für den Baustellenverkehr sind Fahrordnungen aufzustellen und Verkehrswege festzulegen.

(2) Ist bei Fahr- und Arbeitsbewegungen die Sicht des Fahrzeug- oder Maschinenführers auf seinen Fahr- oder Arbeitsbereich eingeschränkt, muß ein Sicherungsposten eingesetzt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann auf einen Sicherungsposten verzichtet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen sichergestellt ist, daß Personen nicht gefährdet werden können."

Welche Maßnahmen im Einzelfall zu treffen sind, muss der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen.


Beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und von der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.


Hinweis:

Je nach Größe der Baustelle ist in der Planungsphase eine Gefährdungsbeurteilung mit Beteiligung des beauftragten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) durchzuführen. Auf Basis der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung können dann die Maßnahmen für die Ausführungsphase veranlasst werden (siehe auch https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis/A84.html).