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Wie gestaltet ein Onlinehändler, der an private Endverbraucher Gefahrstoffe (F, F+) abgibt, seine Werbung in Bezug auf die Angabe der Gefährlichkeitsmerkmale rechtssicher?

müssen alle Gefahreneigenschaften, die für die Kennzeichnung des zugehörigen Etikettes gelten, in der Werbung angegeben werden (was genau das in Ihrem Fall bedeutet, entnehmen Sie bitte Titel III Kapitel 1 der CLP-VO).Der Leitfaden Gute Internetpraxis für den Chemikalienhandel (GIP) spricht hingegen nur Empfehlungen aus und ist nicht rechtsverbindlich. Bei einem mit F/ F+ gekennzeichneten Gefahrstoff ...

Stand: 03.05.2016

Dialog: 19305