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Gibt es eine Verpflichtung, die Tätigkeiten bei nicht gezieltem Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen anzuzeigen?

Die Anzeigepflicht nach der Biostoffverordnung -BioStoffV- ist unter § 16 der Verordnung geregelt. Danach gilt auch für den nicht gezielten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen unter bestimmten Voraussetzungen eine Anzeigepflicht: "(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen: 1. die erstmalige Aufnahme a) einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen de ...

Stand: 15.12.2016

Dialog: 4327

Wo finde ich einen Vordruck für eine Anzeige nach § 16 Biostoffverordnung?

Einen Vordruck für eine Anzeige gemäß § 16 Biostoffverordnung -BioStoffV- finden Sie u. a. bei der Bezirksregierung Köln oder dem Amt für Arbeitsschutz Hamburg. ...

Stand: 15.12.2016

Dialog: 4616

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