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Was ist zu beachten, wenn ein zugelassenes Biozid umbenannt, umetikettiert und unter einem neuen Produktnamen verkauft wird?

Wenn ein zugelassenes Biozidprodukt unter anderem Namen durch einen anderen Zulassungsinhaber auf dem Markt bereitgestellt wird, muss dieser die Zulassung in dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. in der Union gemäß Artikel 17 Absatz 7 Biozidverordnung beantragen.Der Verfahrensablauf wird in der Durchführungsverordnung Nr. 414/2013 festgelegt.Bei einer verwaltungstechnischen Änderung ...

Stand: 08.04.2024

Dialog: 43921