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Muss der Anlagenhersteller die in der Anlage produzierten Stoffe registrieren oder der Käufer der Anlage?

) sowie für standortinterne isolierte Zwischenprodukte (Artikel 17). Nicht-isolierte Zwischenprodukte (im Sinne von Artikel 3 Ziffer 15 Buchstabe a der REACH-Verordnung) sind vom Anwendungsbereich von der REACH-Verordnung ausgenommen (Artikel 2 Buchstabe c). Die Betreiber der von Ihnen gelieferten Anlagen sind entsprechend der von ihnen produzierten Mengen verpflichtet, die in der REACH-Verordnung geforderten Daten ...

Stand: 05.08.2016

Dialog: 5629