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Müssen Endprodukte aus Naturstoffen, die im Verarbeitungsprozess mit Säuren oder Laugen behandelt werden, angemeldet werden?

der Verarbeitungsprozess mit Säuren oder Laugen nicht zur gezielten Herstellung einer anderen Substanz aus den Naturstoffen und ist die chemische Struktur des Stoffes unverändert, so ist eine Registrierpflicht nicht gegeben. Ferner besteht die Möglichkeit auch die Ausnahmeregelung gemäß Anhang V Nr. 4 a und b in Anspruch zu nehmen, z.B. wenn die Behandlung mit Säuren und Laugen eine pH-Neutralisation beabsichtigt ...

Stand: 30.06.2016

Dialog: 4868