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Greift die REACH-Verordnung, wenn ein Erzeugnis Mietern überlassen wird, von diesen verunreinigt zurück kommt, gereinigt und aufgearbeitet wird und dann erneut im Mehrwegsystem an einen anderen Kunden zurück geht?

Definition.Verantwortlich für die Verschmutzungen sind die jeweiligen Nutzer (= Kunden), die ja auch allein über die Natur der Verschmutzungen informiert sind. Wenn diese Verschmutzungen nicht unter die Definition von Abfall gehören – und wenn die Reinigung der Erzeugnisse beim Mutterkonzern nicht unter Abfallbehandlung bzw. –entsorgung fällt –, so stellen diese Aktivitäten Verwendungen der jeweiligen (Verschmutzungs ...

Stand: 05.04.2018

Dialog: 42202