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Bin ich ein "Inverkehrbringer" im Sinne von Art. 3 Nr. 12 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, wenn ich im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrages handelsübliche Gefahrstoffe aus meinem Vorrat kostenlos für die beauftragte Arbeit zur Verfügung stelle?

der REACH-Verordnung zusätzlich der Lieferant im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der REACH-Verordnung. Dies bedeutet insbesondere, dass bei der auch kostenfreien Bereitstellung von gefährlichen Stoffen und Gemischen für Dritte für bspw. Auftragsarbeiten die Informationspflichten nach Titel IV der REACH-Verordnung (Artikel 31 bis 36) einzuhalten sind (bspw. die Weitergabe des Sicherheitsdatenblatts, sofern ...

Stand: 04.10.2023

Dialog: 43810