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Greift die REACH-Verordnung, wenn ein Erzeugnis Mietern überlassen wird, von diesen verunreinigt zurück kommt, gereinigt und aufgearbeitet wird und dann erneut im Mehrwegsystem an einen anderen Kunden zurück geht?

- oder Mitteilungspflichten nach REACH. Er wird aber zum nachgeschalteten Anwender dieser Stoffe. Es sind daher die Verwendungsbedingungen bei der Reinigung zu erfassen und zu beschreiben, um sie gegebenenfalls (über die Kunden und deren Lieferanten) als registrierte Verwendungen definieren zu können (Art. 37 Abs. 2).Wenn es sich bei den Verschmutzungen definitionsgemäß um Abfall handelt und die Reinigung der Erzeugnisse ...

Stand: 05.04.2018

Dialog: 42202