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Müssen die arbeitsmedizinischen Vorsorgen zwingend von einer Betriebsärztin/einem Betriebsarzt bzw. Arbeitsmedizinerin/Arbeitsmediziner durchgeführt werden?

zu ermöglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 zu gewähren."Der § 7 Absatz 1 ArbMedVV führt weitergehend aus:"Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. […] Verfügt ...

Stand: 11.06.2025

Dialog: 42470