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Darf eine Auszubildende selbständig arbeitsmedizinische Seh- und Hörteste bei Kunden durchführen?

„Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. In der DGUV Information 250-438 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge" (bisher BGI 504-37) ist in Kapitel 2 "Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" ausgeführt: "Die Vorsorgeuntersuchungen sind von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ entsprechend ...

Stand: 19.04.2015

Dialog: 23648