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Müssen Honorarkräfte (z.B. Psychotherapeuten, Kunsttherapeuten) arbeitsmedizinisch untersucht werden?

eine Selbstständigkeit/Freiberuflichkeit handelt, die z.B. im Rahmen eines Dienstvertrages erfolgt. Im Regelfall sind Honorarkräfte keine Arbeitnehmer. Hierzu ist eine Prüfung des Honorarvertrages und der tatsächlichen Einbindung und Abhängigkeit in den Betrieb vorzunehmen.Sind die Honorarkräfte Selbstständige, fallen Sie nicht in den Anwendungsbereich des ArbSchG und müssen nicht arbeitsmedizinisch untersucht ...

Stand: 11.06.2025

Dialog: 28475