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Müssen Honorarkräfte (z.B. Psychotherapeuten, Kunsttherapeuten) arbeitsmedizinisch untersucht werden ?

es sich um eine Selbstständigkeit/Freiberuflichkeit handelt, die z.B. im Rahmen eines Dienstvertrages erfolgt. Im Regelfall sind Honorarkräfte keine Arbeitnehmer. Hierzu ist eine Prüfung des Honorarvertrages und der tatsächlichen Einbindung und Abhängigkeit in den Betrieb vorzunehmen. Sind die Honorarkräfte Selbstständige, fallen Sie nicht in den Anwendungsbereich des ArbSchG ...

Stand: 06.02.2017

Dialog: 28475