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Muss der Arbeitgeber für schwangere Bürokräfte eine Teeküche bereitstellen bzw. muss man Gelegenheit bekommen sich Getränke zu erwärmen?

und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können, Anhang 4.2 Abs. 1 S. 4 ArbStättV (Pausen- und Bereitschaftsräume).Eventuell kann aber im Gespräch mit dem Arbeitgeber erreicht werden, dass ein entsprechender Pausenbereich mit der Möglichkeit zum Bereitsstellen und Erwärmen von Getränken eingerichtet wird. ...

Stand: 20.05.2019

Dialog: 9171