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Wie ist die Lohnfortzahlung bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot während der Wiedereingliederungsphase geregelt?

Zuständig für die Lohnzahlung ist der Arbeitgeber. Grundlage hierfür ist der § 18 Mutterschutzgesetz - MuSchG. Einer Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abger ...

Stand: 05.07.2019

Dialog: 23791