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Darf bei volljährigen Auszubildenden die gleitende Arbeitszeit geändert werden?

/Arbeitnehmer) keine ausdrückliche Vereinbarung über Dauer und Lage der Arbeitszeit getroffen, ergibt die Auslegung des mutmaßlichen Willens der Parteien (§ 157 BGB) im Zweifel, dass die betriebsübliche Arbeitszeit, erforderlichenfalls auch die orts- bzw. branchenübliche Arbeitzeit, als vereinbart anzusehen ist. Im Rahmen der vereinbarten oder üblichen Arbeitszeit kann der Arbeitgeber - vorbehaltlich ...

Stand: 01.09.2023

Dialog: 1073