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Haben Mitarbeiter in sicherheitsrelevanten Bereichen die Pflicht, bei Verdacht auf psychische Erkrankungen ihre Vorgesetzten zu informieren?

wird, zumindest im Rahmen der „eigenen Möglichkeiten“ selbständig auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutz hinzuwirken. Im Falle einer psychischen Erkrankung dürfte die Weitergabe einer sicherheitsrelevanten Information in dem „Rahmen der Möglichkeiten“ des Beschäftigten liegen, sofern der erkrankte Beschäftigte die möglichen Folgen der Erkrankung einschätzen kann. Dabei dürfte es ausreichen ...

Stand: 11.12.2015

Dialog: 25520