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Muss ich mich als Personalvertretung um den Arbeitsunfall eines Mitarbeiters einer Fremdfirma kümmern?

können von den Tätigkeiten der Fremdfirmenbeschäftigten auch die Sicherheit und Gesundheit der Stammbeschäftigten betroffen sein. Hier greift zudem das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die Unfallanzeige (vergl.  § 89 Abs. 6 BetrVG) ist primär Angelegenheit des Arbeitgebers der Fremdfirmenbeschäftigten. Wie auch die Aufgabe der Koordinierung nach § 8 ArbSchG sollte dieser Aspekt ...

Stand: 20.02.2015

Dialog: 5590