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Kann man sich hinsichtlich der Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person auf das Vorhandensein einer Höhenrettungsgruppe bei der örtlichen Berufsfeuerwehr berufen?

" bedeutet grundsätzlich „ohne schuldhaftes Zögern“. D. h. im Hinblick auf die Nummer 6 der DGUV Regel 112-198, dass bei etwaigen Unregelmäßigkeiten der Organisation und Durchführung der Rettung geprüft wird, ob schuldhaftes Zögern bei der Gewährleistung der Rettung bei einer oder mehreren Personen aufgetreten ist. Die notwendigen organisatorischen Maßnahmen (Vorhandensein von Rettungsgerät etc ...

Stand: 19.12.2024

Dialog: 26669