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Nach dem BAG-Urteil - 9 AZR 1117/06 - hat ein Beschäftigter Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, nicht aber auf bestimmte Überprüfungskriterien und -methoden. Was ist unter diesen Kriterien und Methoden zu verstehen?

die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen festschreibt. Sinn und Zweck einer Gefährdungsbeurteilung ist es, sich die potentiellen Gefahren im Betrieb bewusst zu machen, diese zu dokumentieren und daraus den entsprechenden Handlungsbedarf abzuleiten.Unter der Randnummer 5 ist in dem Urteil des BAG folgendes nachzulesen:"Der Kläger hat - soweit zur Entscheidung des Senats angefallen - beantragt, die Beklagte ...

Stand: 31.01.2019

Dialog: 30879