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Wie ist der Begriff vergleichbare Tätigkeiten nach §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes auszulegen?

Gefährdungs- und Belastungsfaktoren zusammenzufassen.In der BGHM-Information 102 - Beurteilen von Gefährdungen und Belastung wird in Kap. 5 ausgeführt:"Voraussetzungen für zwei „gleichartige“ Tätigkeiten könnten sein:– gleichartiger Tätigkeitsablauf– gleichartige Randbedingungen bzw. Verhältnisse– keine zu hohe Komplexität der Arbeitsaufgabe– gleichartige GefährdungshöheFür „gleichartige“ Tätigkeiten ...

Stand: 28.08.2024

Dialog: 16658