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Handelt man ordnungswidrig oder macht man sich strafbar, wenn man eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht vornimmt?

der Beschäftigten gefährdet wird. Bezüglich der Handlung verweist § 23 BetrSichV in seiner Strafvorschrift auch wieder auf § 26 ArbSchG zurück. Im Falle einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Beschäftigten aufgrund der vorsätzlichen Nichtvornahme der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. ...

Stand: 14.03.2019

Dialog: 42625