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Handelt man ordnungswidrig oder macht man sich strafbar, wenn man eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht vornimmt?

Risiko für bspw. Arbeitsunfälle ausgesetzt ist. Damit diese Vorschrift von den Arbeitgebern beachtet wird, hat der Gesetzgeber in den §§ 25, 26 ArbSchG Bußgeld- und Strafvorschriften erlassen.Grundlage ist § 25 Abs. 1 ArbSchG in Form der Bußgeldvorschrift. Beim Lesen des § 25 Abs. 1 ArbSchG fällt jedoch auf, dass dieser selber kein mit einem Bußgeld belegtes Handeln enthält. Vielmehr bestimmt ...

Stand: 14.03.2019

Dialog: 42625