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Kann die Verantwortung des Bauherren nach § 4 BaustellV auf Dritte und weitere Personen übertragen werden?

und Maßnahmen für ihn in eigener Verantwortung trifft (§ 4 BaustellV). Der Bauherr kann seine Bauherrenverantwortung an einen oder mehrere verantwortliche Dritte übertragen, dabei bleibt bei ihm die Verantwortung über die -  sorgfältige Auswahl des verantwortlichen Dritten (Eignung) -  sorgfältige Übertragung von Aufgaben und Befugnissen -  überprüfung der Wahrnehmung der Aufgabenin jedem Fall.Als ...

Stand: 02.11.2016

Dialog: 5559