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Kann die Verantwortung des Bauherren nach § 4 BaustellV auf Dritte und weitere Personen übertragen werden?

) .Lässt sich im Ernstfall nicht klären, auf welchen der möglichen Dritten die jeweilige Verantwortlichkeit delegiert worden ist, so bleibt es im Zweifelsfall bei einer Rest- oder Zweifelsverantwortlichkeit (Stichwort Organistionsverschulden) des Bauherrn, da er es letztendlich in der Hand hat, für die Organisation der Aufgabenübertragung eigenverantwortlich und gewissenhaft zu sorgen. Zum Nachweis ...

Stand: 02.11.2016

Dialog: 5559