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Kann die Verantwortung des Bauherren nach § 4 BaustellV auf Dritte und weitere Personen übertragen werden?

der Wirksamkeit der Beauftragung sollte diese schriftlich erfolgen. Der beauftragte Dritte nimmt dann die Bauherren-Aufgaben aus der Baustellenverordnung wahr, als sei er selbst der Bauherr. Der verantwortliche Dritte muss aufgrund dieser Übertragung wie der Bauherr selbst handeln und entscheiden können.Siehe auch das Handlungskonzept für den Bauherren der Arbeitsschutzverwaltung NRW, zu finden über https ...

Stand: 22.09.2025

Dialog: 5559