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Wie haften Kirchenvorstände für Versäumnisse beim Arbeitsschutz?

der Vorstand insgesamt. Das Unterlassen von Gefährdungsbeurteilungen kann man also dem gesamten Vorstand vorwerfen.Gewöhnlich haftet das Unternehmen (Träger), nicht das Organ, § 31 BGB. Es können aber Regressansprüche durch den Träger, die Berufsgenossenschaften oder evtl. die Betriebshaftpflichtversicherung des Trägers gestellt werden. Dies aber nur dann, wenn Sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt ...

Stand: 15.10.2019

Dialog: 5472