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Dürfen bei der Erörterung von Unfällen im Arbeitsschutzausschuss die Namen der betroffenen Beschäftigten genannt werden?

des Verunfallten zur Kenntnis.Eine Verschwiegenheitspflicht im Rahmen ihrer vom Arbeitssicherheitsgesetz zugewiesenen Tätigkeit im Arbeitsschutzausschuss besteht für die Mitglieder untereinander nicht. Alle Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses können aber unter die Verschwiegenheitspflicht des § 203 Strafgesetzbuch - Verletzung von Privatgeheimnissen – fallen.Eine entsprechende Anfrage sollte ggf. direkt ...

Stand: 16.04.2014

Dialog: 2910