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Ist die auf Wunsch einer Abteilung geplante individuelle Ergonomieberatung durch die Betriebsärztin der Grundbetreuung oder der betriebsspezifischen Betreuung zuzurechnen?

Zur Grundbetreuung gehört u. a. die Unterstützung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention (Aufgabenfeld 2 der Grundbetreuung). Zu dieser Aufgabe gehören auch Vorschläge zur ergonomischen Arbeitsgestaltung (s. Anhang 3, Ziffer 2.1 und 2.2). Wenn also grundlegende Beratungen zur ergonomischen ...

Stand: 27.09.2013

Dialog: 19466