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Ist die auf Wunsch einer Abteilung geplante individuelle Ergonomieberatung durch die Betriebsärztin der Grundbetreuung oder der betriebsspezifischen Betreuung zuzurechnen?

Arbeitsplatzgestaltung anstehen, ist dies eine Beratungsaufgabe im Rahmen der Grundbetreuung. Wenn es sich um sehr spezifische Aspekte der Ergonomie in einem speziellen Arbeitsbereich handelt, der sich z. B. deutlich von den überwiegenden Arbeitsplätzen eines Unternehmens abhebt, kann die hierbei erforderliche Beratung auch dem betriebsspezifischen Teil zugerechnet werden. ...

Stand: 27.09.2013

Dialog: 19466