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Muss die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und Ersthelfern schriftlich mit Gegenzeichnung erfolgen?

(ArbSchG) und § 21 Abs.1 SGB VII beschrieben. Für die Benennung (als Ersthelfer) wird nicht zwingend die Schriftform gefordert. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden aber auch Ersthelfer in der Regel schriftlich benannt.Da die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter oder als Ersthelfer nur positiv gesehen werden kann, wird von hier aus eine entsprechende Eintragung in die Personalakte befürwortet ...

Stand: 29.03.2023

Dialog: 1924