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Inwieweit ist der SiGeKo bei Asbestverdacht im Sinne seiner Koordinationsaufgaben verpflichtet, entgegen den Bauherrninteressen und dessen Vorgaben die Arbeitgeber der Beschäftigten über die möglichen Gefahren und Risiken zu informieren?

ist jeder Arbeitgeber verantwortlich, bei Unklarheiten über mögliche Gefahren selber zu ermitteln, beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sind Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. (§ 8 ArbSchG). ...

Stand: 24.09.2020

Dialog: 43294