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Welche wesentlichen Inhalte muss der Bericht des Gefahrgutbeauftragten enthalten?

Stufen: a) bis 5 Tonnen, b) mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen, c) mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen, d) mehr als 1 000 Tonnen, 3. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/ RID/ADN erstellt worden ist, 4. sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und 5. Angaben ...

Stand: 11.05.2021

Dialog: 20866