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Unter welchen Voraussetzungen kann auf den praktischen Teil der Brandschutzhelferausbildung verzichtet werden?

Abweichen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG hinreichend zu begründen und "gerichtsfest" zu dokumentieren. Die Erfahrung zeigt, dass ein solches Abweichen im Schadensfall von den verantwortlichen Stellen sehr kritisch hinterfragt werden wird. Da in einem solchen Fall insbesondere auch berufsgenossenschaftliches Recht betroffen ist, empfehlen wir Ihnen, bei einer solchen ...

Stand: 25.09.2014

Dialog: 22008