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Welche Form muss gewählt werden, damit einer Sicherheitsfachkraft nicht vorgeworfen werden kann, er hätte nicht oder falsch informiert?

Name) des Bearbeiters. Der Arbeitgeber hat die Berichte aufzubewahren. Eine Ausfertigung des jeweiligen Berichtes ist dem Betriebs-/Personalrat zuzuleiten. Zum Nachweis der Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit dienen auch die Protokolle der Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen nach § 11 ASiG. Der Arbeitsschutzausschuss könnte z. B. vereinbaren, dass Berichte, Schreiben, E-Mails etc.der Fachkraft ...

Stand: 31.08.2015

Dialog: 5317